Der Gesetzgeber hat (endlich) auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2021 reagiert und den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (entspricht 1,8 % pro Jahr) angepasst, vgl. § 238 Abs.1a) AO n.F. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Die erste „Evaluierung“ ist für den 01.01.2024 vorgesehen.
Achtung:
Entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts betrifft diese rückwirkende Zinsanpassung nur Steuernachzahlungen und -erstattungen!
Andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung bleiben unverändert, so z.B.
- Stundungszinsen,
- Hinterziehungszinsen (im Rahmen von § 370 AO),
- Aussetzungszinsen (bei AdV-Bewilligungen der FV)
Für Anwendungsfragen zu den aktuellen Rechtsänderungen wird auf die beiden BMF-Schreiben vom 22.07.2022 verwiesen.
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Quellen
# Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022, BGBl. I 2022, 1142
# BMF-Schreiben vom 22.07.2022, IV A 3 – S 0338/19/10004 :007
# BMF-Schreiben vom 22.07.2022, IV A 3 – S 1910/22/10040 :010
# Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17
Link zur Entscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html