Affiliate-Marketing, Gewerbe und Steuern

Die sozialen Medien wie Facebook, Instagram u.a. werden überschwemmt mit Anzeigen, mit dem Internet schnell und viel Geld zu machen.

Ein Mittel hierzu soll das sog. „Affiliate-Marketing“ sein.

Für den Normal-Bürger sagt dies rein gar nichts – wohl aber für die “digital-affinen” User.

Es handelt sich hier um eine Form des Marketings im Internet, bei dem ein Link auf eine Partnerseite gesetzt wird. Klickt ein potentieller Kunde diesen Link an, gelangt er auf die Verkaufsseite eines Onlinehändlers. Der Onlinehändler kann dies dann feststellen. Mit dem Partner wird ein Provisionsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag hat zum Inhalt, für welchen Erfolg in welcher Höhe eine Provision an den Partner abgeführt wird.

In diesen Zusammenhang stellen sich einige Fragen hinsichtlich der Gewerbeanmeldung und der Besteuerung der Einkünfte.

  1. Anzeigepflicht des Gewerbes

Bei dieser provisionsbasierten Vermittlungstätigkeit handelt es sich um das Betreiben eines Gewerbes. Dieses ist nach § 14 Abs.1 GewO anzeigepflichtig, weil es sich um einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes handelt. Das Gewerbe ist bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung auf entsprechenden Vordruck anzumelden.

  1. Affiliate und Steuerrecht

Bei der Vermittlungstätigkeit als „Affiliate-Marketer“ hat man regelmäßig Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit nach § 15 EStG.

Hier greift die Legaldefinition in § 15 Abs.2 S.1 EStG: „Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“

Da es sich beim Affiliate-Marketing weder um eine landwirtschaftliche Tätigkeit noch um einen freien Beruf handelt, behandelt die Finanzverwaltung die Einkünfte beim Affiliate-Marketing durchgängig als gewerblich, mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht.

Anmerkung: Die Formulare der Steuerverwaltung für diese Einnahmen lautet Anlage EÜR und Anlage G.

  1. Einkommensteuer: Gefahr der „Abfärbung/ Infizierung/ Durchsäuerung“

Als Künstler (freischaffend, Blogger, Sänger usw.) ist man selbständig tätig und hat damit – zunächst – Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG (z.B. von der VG Wort – Verwertungsgesellschaft WORT).

Erzielt man daneben über seine Internetseite Gelder aus Werbung bzw. Affiliate-Marketing, und entsprechen diese Beträge mehr als 3 % der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (ohne Umsatzsteuer), sind alle Einkünfte gewerblich! Es findet eine sog. Abfärbung der Einkünfte statt.

  1. Affiliate und Gewerbesteuer

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) um einen Freibetrag von derzeit 24.500,00 EUR/ Jahr zu kürzen, § 11 Abs.1 S.3 Nr.1 GewStG.

Bei der Gewerbesteuer hat der Gesetzgeber einen

Rettungsanker im Einkommensteuergesetz

eingebaut. Nach § 35 Abs.1 S.1 EStG vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8 fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages, beschränkt auf die zu zahlende Gewerbesteuer.

Es findet also eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer statt.

Die Geschichten einiger sog. „Steuerexperten“, die Gewerbesteuer sei nicht mehr anrechenbar, ist daher widerlegt, Blödsinn und schlichtweg falsch.

  1. Affiliate-Marketing und Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer ist zu differenzieren, wo der Auszahler der Affiliate-Marketing-Provision seinen Sitz hat.

  • Unternehmen im Inland

Wenn das Unternehmen, dass die Provisionen auszahlt, seinen Sitz im Inland hat, erhält der Affiliate-Marketer seine Provision brutto, d.h. die Provision enthält einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 19 %.

Beispiel:

Provision netto                100,00 EUR

19 % Umsatzsteuer           19,00 EUR

Provision brutto               119,00 EUR

Der Affiliate-Marketer hat im Zuge seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung den Umsatzsteuerbetrag von hier 19,00 EUR bei seinem Finanzamt anzumelden und abzuführen.

  • Unternehmen in der EU, aber nicht Inland

Wenn der Auszahler seinen Sitz in einem Land der EU (wie zum Beispiel Amazon in Luxemburg oder Google in Irland), dann ist der Leistungsempfänger (also der Affiliate-Marketer) Schuldner der Umsatzsteuer.  Der Fachmann spricht hier vom

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs.5 UStG).

Der Affiliate-Marketer erhält seine Provision netto (ohne Umsatzsteuer). Im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung hat er die Umsatzsteuer dem Finanzamt zu melden, kann diese aber direkt als Vorsteuer geltend machen, letztendlich ein „Null-Summen-Spiel“.

Beispiel:

Provision netto, ausgezahlt                                                     100,00 EUR

Affiliate-Marketer führt (gedacht)
19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt ab,
entspricht                                                                                    19,00 EUR

Affiliate-Marketer hat einen Vorsteueranspruch                – 19,00 EUR

Ergebnis für den Affiliate-Marketer (Netto-Provision)       100,00 EUR

  1. Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG

Erzielt der Affiliate-Marketer im vorangegangenen Kalenderjahr Umsätze von weniger als 22.000,00 EUR und wird im laufenden Kalenderjahr der Umsatz von 50.000,00 EUR voraussichtlich nicht übersteigen, kann der Affiliate-Marketer seine Rechnungsbeträge ohne Umsatzeuer ausweisen, hat aber dann für seine betrieblichen Ausgaben kein Vorsteuerabzug.

Fazit

Die Ermittlung der Einkünfte der neuen “Internet-Helden” (Blogger, Affiliate-Marketer usw.) kann komplex werden. Die Finanzverwaltung behandelt diese „wie jeden anderen Steuerpflichtigen“ auch. Deshalb sollte bei solchen Tätigkeiten vorab immer steuerlicher und rechtlicher Rat eingeholt werden. Andernfalls kann dies zu einem äußerst bösen Erwachen führen.