Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ripple (XRP), Ethereum (ETH) usw. sind als Anlage- und Spekulationsobjekt in aller Munde. Gerüchten zufolge sind Anleger über einen Zeitraum von wenigen Jahren zum (Multi-) Millionär aufgestiegen, gerade weil klassische Anlageformen wie das Sparbuch, Termingeld und festverzinsliche Wertpapiere keine Zinsen mehr abwerfen.
Viele Anleger halten Kryptowährungen auch als Beimischung zum Portfolio (Aktien, CFD, K.O.-Zertifikate, ETF). Optionen werden insoweit zum Absichern der prognostizierten Kursentwicklung des „Underlayings“ verwendet.
Während die Versteuerung der letztgenannten Anlageprodukte höchstrichterlich geklärt ist, gibt es bei den Kryptowährungen erhebliche Unsicherheiten.
Wie wird nun der Gewinn bei Kryptowährungen besteuert?
Das Einkommensteuergesetz schweigt sich diesbezüglich aus. Das heißt aber nicht, dass der Fiskus an dem Hype um Kryptowährungen „nicht mitverdienen“ möchte.
Vorauszuschicken ist zunächst das Kryptowährungen keine Währung im eigentlichen Sinne darstellen, sondern als eine Rechnungseinheit (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG – Finanzinstrument) gelten, ähnlich wie der Vorläufer des Euro, der ECU bis zum 31.12.2001.
Dies hat zur Folge, dass realisierte Gewinne durch die Veräußerung einer Kryptowährung nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, damit keine Abgeltungssteuer anfällt.
Vielmehr ordnet die Finanzverwaltung den Vorgang der Veräußerung als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr.2 i.V.m § 23 Abs1. S.1 Nr.2 EStG zu, sog. „Spekulationssteuer“. Der Steuerrechtler spricht von einem privaten Veräußerungsgeschäft. Die Versteuerung erfolgt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Der Veräußerungsgewinn berechnet sich wie folgt:
10.000 EUR wurden als Veräußerungspreis erzielt. Hiervon sind folgende Positionen in Abzug zu bringen:
– 200 EUR Veräußerungskosten
– 200 EUR Anschaffungskosten
– 900 Euro Anschaffungspreis
ergibt einen Veräußerungsgewinn von 8.700 EUR.
Dieser Veräußerungsgewinn unterliegt der vollen Versteuerung durch den Anleger. Die gesetzlich vorgegebene Freigrenze von 600 EUR ist überschritten, damit im Beispielsfall ohne Relevanz.
Wie lässt sich nun diese „Spekulationssteuer“ vermeiden?
Ganz einfach: Sobald zwischen Ankauf und Verkauf der Kryptowährung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt, ist der Gewinn steuerfrei.
Auch aufgrund dessen ist die Anlageform „Kryptowährungen“ so beliebt.
Anmerkung:
Leider ist bis heute durch den Bundesfinanzhof nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese Verwaltungsauffassung weiterhin Bestand hat.
Die Finanzgerichte haben die Frage der Besteuerung von „Kryptowährungen“ bislang uneinheitlich entschieden.
* FG Nürnberg: Verwaltungsauffassung geht in Ordnung.
Beschluss v. 08.04.2020 – 3 V 1239/19 – EFG 2020, 1074 = DStR 2020, 1243
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* FG Cottbus: Es gibt erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung.
Beschluss v. 20.06.2019 – 13 V 13100/19 – BB 2020, 176
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* zur Verwaltungsauffassung
Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 20.04.2018, DB 2018, 1185
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